Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) | Verwaltungsprozessrecht
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- Опубліковано 13 лип 2024
- Dieses Video wurde von den Studenten Adam Friedmann, Valentin Volhard und Abdullah Yüksel im Rahmen des von Dr. Gabriele Buchholtz und Dr. Anika Klafki angebotenen Kurses Peer2Peer Lehrvideos am Lehrstuhl von Prof. Dr. Hermann Pünder, LL.M. (Iowa) an der Bucerius Law School produziert. Besonderer Dank gilt Sven Störmann und Jannik Matern für die technische Umsetzung sowie der Claussen-Simon-Stiftung, die das Projekt finanziell unterstützt hat.
Dieses Werk ist unter einer Creative Commons Lizenz Namensnennung-Share Alike 4.0 International Public License (CC BY-SA 4.0) lizensiert. Siehe dazu creativecommons.org/licenses/... - Наука та технологія
Hey danke für eure Videos verstehe hier 1000 mal mehr vom Verwaltungsrecht als in der Schule oder auf Arbeit 🙌weiter so 🤓
Top erklärt, man merkt, dass da viel didaktische Mühe drinnen steck. Danke! :)
richtig gut erklärt danke !
Bravo !
Kann man die Folien irgendwie herunterladen?
8:29 Auch hier nicht vom Text rechts oben verwirren lassen. Gesagt wird davor das Richtige. Überprüft wird zuerst, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung formell rechtmäßig ist.
Geilooo
whoop.
Jura ist Top 👌
Danke für das Video.
Der zu § 80 V 1 Hs. 1 VwGO gebildete Obersatz dürfte nicht präzise sein. Weil es hier gerade um Fälle geht, in denen der Gesetzgeber für den Regelfall entschieden hat, dass der VA sofort vollziehbar ist, müsste ein Abweichung von diesem Regelfall positiv begründet werden. Dafür braucht es ein überwiegendes Aussetzungesinteresse des Antragstellers. Das Nichtüberwiegen des Vollzugsinsteresses dürfte noch nicht genügen. Denn in dem Fall, dass kein Interese das andere überwiegt, müsste es bei der gesetzgeberischen Regelentscheidung bleiben.
Hierin unterscheidet sich der Antrag nach § 80 V 1 Hs. 1 VwGO gerade von dem nach § 80 V 1 Hs. 2 VwGO. Letztem liegen Fälle zugrunde, in denen sich der Gesetzgeber im Grundsatz für die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs entschieden hat (§ 80 I 1 VwGO). Deshalb ist dieser Antrag auch bereits dann begründet, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse nicht überwiegt.
Würde ich so unterschreiben. Der in dem Video genannte Obersatz ist mE auch nicht korrekt. Je nach Konstellation und Fallgestaltung ist dieser dementsprechend zu formulieren innerhalb der Klausur.
Hallo, danke für das Video! Bei 4:32 ist euch aber leider ein Tippfehler passiert: Ihr sagt zwar richtigerweise § 80 Abs. 6 VwGO, aber auf der Folie steht Abs. 4, obwohl der Inhalt sogar der richtige ist.
Vielen Dank für den Hinweis. Leider erlaubt UA-cam das nachträgliche Bearbeiten der Videos nicht, deshalb können wir ihn leider nicht korrigieren - so muss er also notgedrungen als Ausmerksamkeits-Überprüfung für alle künftigen Zuschauer bestehen bleiben ;-) #ThinkPositive
Das Video war gut der Aufnahmeprozess an eurer Schule nicht so sehr
Wir freuen uns immer über Kritik aller Art - natürlich auch am Auswahlverfahren. UA-cam ist da allerdings vielleicht der falsche Kanal, schildern Sie Ihre Kritik aber gern per E-Mail.
Wenn der Sprecher nicht so ins Mikro brüllen würde, wäre viel gewonnen.