Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) | Verwaltungsprozessrecht

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  • Опубліковано 30 січ 2025

КОМЕНТАРІ • 17

  • @Joh-jf5kc
    @Joh-jf5kc 2 роки тому +9

    Top erklärt, man merkt, dass da viel didaktische Mühe drinnen steck. Danke! :)

  • @chess-ter1407
    @chess-ter1407 4 роки тому +8

    Hey danke für eure Videos verstehe hier 1000 mal mehr vom Verwaltungsrecht als in der Schule oder auf Arbeit 🙌weiter so 🤓

  • @Taranis2b
    @Taranis2b 11 місяців тому

    8:29 Auch hier nicht vom Text rechts oben verwirren lassen. Gesagt wird davor das Richtige. Überprüft wird zuerst, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung formell rechtmäßig ist.

  • @Mel-pi2ns
    @Mel-pi2ns 3 роки тому +1

    Kann man die Folien irgendwie herunterladen?

  • @aurevoirtoni
    @aurevoirtoni 4 роки тому +2

    richtig gut erklärt danke !

  • @nurtenm7889
    @nurtenm7889 2 роки тому +1

    Bravo !

  • @Zauberhut123
    @Zauberhut123 4 роки тому +4

    Hallo, danke für das Video! Bei 4:32 ist euch aber leider ein Tippfehler passiert: Ihr sagt zwar richtigerweise § 80 Abs. 6 VwGO, aber auf der Folie steht Abs. 4, obwohl der Inhalt sogar der richtige ist.

    • @buceriuslaw
      @buceriuslaw  4 роки тому +3

      Vielen Dank für den Hinweis. Leider erlaubt UA-cam das nachträgliche Bearbeiten der Videos nicht, deshalb können wir ihn leider nicht korrigieren - so muss er also notgedrungen als Ausmerksamkeits-Überprüfung für alle künftigen Zuschauer bestehen bleiben ;-) #ThinkPositive

  • @marisawarsinow7829
    @marisawarsinow7829 5 років тому +4

    Jura ist Top 👌

  • @gastgast6081
    @gastgast6081 3 роки тому +4

    Geilooo

  • @mephistogf5972
    @mephistogf5972 4 роки тому +4

    Danke für das Video.
    Der zu § 80 V 1 Hs. 1 VwGO gebildete Obersatz dürfte nicht präzise sein. Weil es hier gerade um Fälle geht, in denen der Gesetzgeber für den Regelfall entschieden hat, dass der VA sofort vollziehbar ist, müsste ein Abweichung von diesem Regelfall positiv begründet werden. Dafür braucht es ein überwiegendes Aussetzungesinteresse des Antragstellers. Das Nichtüberwiegen des Vollzugsinsteresses dürfte noch nicht genügen. Denn in dem Fall, dass kein Interese das andere überwiegt, müsste es bei der gesetzgeberischen Regelentscheidung bleiben.
    Hierin unterscheidet sich der Antrag nach § 80 V 1 Hs. 1 VwGO gerade von dem nach § 80 V 1 Hs. 2 VwGO. Letztem liegen Fälle zugrunde, in denen sich der Gesetzgeber im Grundsatz für die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs entschieden hat (§ 80 I 1 VwGO). Deshalb ist dieser Antrag auch bereits dann begründet, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse nicht überwiegt.

    • @swearlyyy
      @swearlyyy Рік тому

      Würde ich so unterschreiben. Der in dem Video genannte Obersatz ist mE auch nicht korrekt. Je nach Konstellation und Fallgestaltung ist dieser dementsprechend zu formulieren innerhalb der Klausur.

  • @Paul-io8lu
    @Paul-io8lu 4 роки тому +1

    Das Video war gut der Aufnahmeprozess an eurer Schule nicht so sehr

    • @buceriuslaw
      @buceriuslaw  4 роки тому

      Wir freuen uns immer über Kritik aller Art - natürlich auch am Auswahlverfahren. UA-cam ist da allerdings vielleicht der falsche Kanal, schildern Sie Ihre Kritik aber gern per E-Mail.

  • @deusexmusica803
    @deusexmusica803 4 роки тому +2

    Wenn der Sprecher nicht so ins Mikro brüllen würde, wäre viel gewonnen.