Was versteht man unter dem Rechtsbegriff "Abfall"?
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- Опубліковано 11 лют 2025
- Abfall oder nicht Abfall? Eine große Frage im Umweltrecht. Bei einer Produktion fällt viel an, die Frage die sich an dieser Stelle stellt ist: Handelt es sich auch Abfall im Sinne des Umweltrechts oder kann man es noch gebrauchen? Juristisch gesehen ist die Abfalleigenschaft und die diesbezüglichen Maßnahmen sowie Folgen genau geregelt. Erfahren Sie mehr darüber in diesem Video von Umweltrechtsspezialist Dr. Wilhelm Bergthaler.
Dr. Wilhelm Bergthaler ist Rechtsanwalt und Partner bei Haslinger/Nagele Rechtsanwälte. Sein Schwerpunkt liegt klar im Umweltrecht. Bergthaler wurde im Ranking von Chambers and Partners als Experte im Umwelt- und Planungsrecht ausgezeichnet, sowie zusätzlich in der allgemeinen Kategorie Öffentliches Recht.
Informationen:
Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH
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Laut Abfallrahmenrichtlinie Artikel 3 1. steht die Abfalleigenschaft in Verbindung mit einer Entledigung. Die Übertragung der Sachherrschaft, wenn ein Produkt zum Zweck der Entledigung weitergegeben wird, macht den Verbraucher zum Abfallerzeuger und denjenigen, der die Sachherrschaft an dem zu Abfall gewordenen Produkt übernimmt, zum Abfallbesitzer.
Innerhalb des Produktregimes kann ein Produkt nicht zu Abfall werden, es muss dazu in das Abfallregime wechseln. Solange das Produkt die Grenze der Entledigung nicht überschritten hat, besteht lediglich eine Absicht oder Notwendigkeit.
Der Abfallbesitzer kann eine Vorbereitung zur Wiederverwendung vornehmen und anschließen das zu Abfall gewordene Produkt an einen Wiederverwender weitergeben. Durch die Wiederverwendung gilt die Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6 (1) a) als beendet und der Abfall gemäß Artikel 4 (1) a) als vermieden.
Dadurch wird deutlich, dass Abfalleigenschaft an den Abfallbesitzer gebunden ist.
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