Schuldrecht BT - Folge 09 (Übungsfall 2 und Übungsfall 3)

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  • Опубліковано 19 гру 2024

КОМЕНТАРІ • 14

  • @dianah8511
    @dianah8511 Місяць тому +3

    Eine Frage zu 1:07:00. Der Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag wird nicht als AGB definiert, weil der Dritte Notar die Klausel eingebracht hat. Ich tue mir schwer bei dieser Beurteilung.
    Bringt der Notar die Klauseln immer selbst ein, auch, wenn der Verkäufer ihn zuvor veranlasst hat, "die Gewährleistungsausschlussklausel auch hinzuzufügen"?
    Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Immobilienverkäufer ein Unternehmer wäre? Müsste man dann § 310 III Nr. 1 BGB zugunsten des Verbrauchers annehmen?
    Ich danke Ihnen wirklich sehr für die Bereitstellung der Vorlesungsaufzeichnungen und Ihre Kommunikation via UA-cam Kommentare.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Місяць тому +1

      Genau. Der Notar ist nicht mehr als Dritter anzusehen, wenn es der „Haus- und Hofnotar" einer Partei ist. In diesem Fall sind die Vertragsbedingungen nicht von einem Dritten, sondern vom Verwender gestellt. Bei einem Gewährleistungsausschluss beim Grundstückskauf ist es allerdings tatsächlich (leider) so, dass die Notare schon von sich aus immer Verträge mitbringen, in denen sich ein Gewährleistungsausschluss befindet. Außerdem ist es üblich, dass der Käufer den Notar aussucht, sodass man selten dazu kommt, dass ein Gewährleistungsausschluss eine vom Verkäufer gestellte AGB ist.
      Richtig ist allerdings auch, dass man bei einem Verbrauchervertrag § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zugunsten des Verbrauchers anwenden müsste. Denn die Klausel-RL kennt das Erfordernis des Stellens nicht, sodass die §§ 307 ff. BGB und eine Inhaltskontrolle auch dann Anwendung finden müssen, wenn die Klauseln von einem Dritten eingebracht wurden.
      Herzliche Grüße!!

  • @lexspecialis1207
    @lexspecialis1207 Рік тому

    Sehr geehrter Herr Fervers,
    ich habe bereits kommentiert, hätte aber noch eine Rückfrage zur Minderungsrechtsprechung des BGH (1:17:30): Mir leuchtet nicht ganz ein, wieso man sagt, dass der K den Gegenstand um den Betrag von 50.000 € zu teuer erworben hat. Sie sagen, das ergäbe sich aus der Differenz von gezahltem Kaufpreis (800.000 €) und dem tatsächlichen obj. Wert der Kaufsache (750.000 €). Aber in diese Rechnung bezieht man ja dann gar nicht ein, dass K 800.000 € nur gezahlt hat, weil er dachte die Kaufsache sei obj. 1.000.000 € wert. Dann müsste man aber auch sagen, dass K für eine Sache die obj. 750.000 € wert ist, nicht den "vollen Kaufpreis" entsprechend dem obj. Wert zahlt, sondern entsprechend dem eigentlichen Verhältnis (800.000 € im Verhältnis zu 1.000.000 €) nur 80 % des Kaufpreises, also wie bei Minderung nur 600.000 € gezahlt hätte. Dann könnte K (wie bei der Minderung) auch aus c.i.c. 200.000 € zurückverlangen. Oder berücksichtig der BGH diesen Umstand ("K macht gutes Geschäft") bei dem Anspruch aus c.i.c. nicht?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Рік тому

      Die Tatsache, dass der Käufer „ein gutes Geschäft" gemacht hat, bezieht der BGH m.E. nicht ein. Der BGH äußert vielmehr, dass der Käufer den Betrag verlangen kann, „um den er den Gegenstand - gemessen am objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat". Dass das gute Geschäft hierbei nicht berücksichtigt wird, macht auch insofern Sinn, als ja lediglich das negative Interesse ersetzt werden soll. Und das kann einmal darauf gerichtet sein, dass der Geschädigte vom Vertrag befreit wird oder eben darauf, dass er die Sache behält und den „objektiven Fehlbetrag" dazu. Herzliche Grüße!!

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life Рік тому +1

    Wieder mal ein tolles Video. Meine Frage: Ist § 475d Abs.1 Nr.4 auch einschlägig, wenn der Verkäufer berechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, etwa wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten? Und ist die Nr. auch anwendbar bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung? Vielen vielen Dank!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Рік тому +1

      Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat!
      Anders als im allgemeinen Kaufrecht (Differenzierung zwischen berechtigter Verweigerung [dann § 440 S. 1 Var. 1 BGB] und unberechtigter Verweigerung [dann § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB]) differenziert § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht zwischen berechtigter und unberechtigter Verweigerung. Die Norm gilt also für beide Fälle. Nicht anwendbar ist sie allerdings bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung: Hier ist die Fristsetzung bereits gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. Herzliche Grüße!!

    • @BusbyBabe4life
      @BusbyBabe4life Рік тому +5

      @@Jura-Vorlesungen Sie sind der Beste, vielen Dank

  • @lexspecialis1207
    @lexspecialis1207 Рік тому

    Sehr geehrter Herr Fervers,
    könnte man bei 27:00 (--> nicht der Verkäufer, sondern der Hersteller hat getäuscht) auch den Gedanken von § 123 II BGB heranziehen? Zwar ist das Anfechtungsrecht grds. im eröffneten Anwendungsbereich des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen, aber der allgemeine Gedanke, dass ein Vertragspartner sich die arglistige Täuschung eines Nichtdritten, also desjenigen, der im Sinne der Lagertheorie in seinem Lager steht, zurechnen lassen muss, sollte ja dennoch im Kaufrecht Anwendung finden. Und weil H als Hersteller ein Nichtdritter ist, muss sich der V - eventuell nach § 123 II BGB analog - die arglistige Täuschung im Verhältnis V zu K zurechnen lassen, was dann im Rahmen von § 475d I Nr.3 BGB zu berücksichtigen wäre und dazu führte, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

    • @lexspecialis1207
      @lexspecialis1207 Рік тому

      Nachtrag: Bei ca. 45:00 stellen Sie darauf ab, dass der Hersteller ein Dritter und kein Nichtdritter ist. Angenommen es läge aber eine Konstellation vor, in der H Nichtdritter ist (zB schaltet der H als Hersteller Werbung und wirkt so auf den Käufer K ein), könnte man dann den Rechtsgedanken von § 123 II BGB heranziehen oder halten Sie das für zu weit hergeholt?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Рік тому

      Sie sehen (in Ihrem zweiten Kommentar) richtig, dass der Hersteller hier (jedenfalls nach hM) sehr wohl Dritter iSv § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Denn im Rahmen des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB gelten im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie bei § 278 BGB (und der Hersteller ist eben nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers).
      Wenn Sie aber tatsächlich einen Fall haben, bei dem der Täuschende im Lager des Verkäufers steht und wenn Sie weiterhin davon ausgehen, dass die arglistige Täuschung im Rahmen des § 475d Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich einen berücksichtigungsfähigen Umstand darstellt, dann halte ich es nicht nur für vertretbar, sondern geradezu für zwingend, diese Täuschung zu berücksichtigen. Denn wenn sich der Hersteller eine Täuschung zurechnen lassen muss, dann kann er nicht anders stehen, als wenn er selbst getäuscht hätte. Herzliche Grüße!!

    • @lexspecialis1207
      @lexspecialis1207 Рік тому +2

      @@Jura-Vorlesungen Sehr geehrter Herr Fervers, vielen Dank für Ihre Antwort! Und auch ganz allgemein einmal danke, dass Sie sich, trotz Ihrer vielen weiteren Verpflichtungen, immer wieder die Zeit nehmen, um auf Fragen der Studierenden einzugehen, selbst auf Ihrem UA-cam-Kanal.

  • @julesgaming7690
    @julesgaming7690 Рік тому

    Sehr geehrter Herr Professor Fervers,
    ich hätte eine Frage zum Umfang der Vorlesung. Umfasst diese das ganze Schuldrecht BT oder nur die vertraglichen Schuldverhältnisse?
    Vielen Dank für eine Antwort.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  Рік тому

      Die Vorlesung umfasst tatsächlich das gesamte besondere Schuldrecht (also nicht nur die vertraglichen, sondern auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse). Hinsichtlich der gesetzlichen Schuldverhältnisse muss ich allerdings eine kleine Einschränkung machen: Während die vertraglichen Schuldverhältnisse (insbesondere das Kaufrecht) in dieser Vorlesung weitgehend auf Examensniveau gelehrt werden, wird das bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht ganz möglich sein. Zum einen, weil gegen Ende schlicht nicht genug Zeit verbleiben wird. Zum anderen, weil gerade bei komplizierten Dingen (wie zum Beispiel dem Mehrpersonenausgleich im Bereicherungsrecht) auch fundierte sachenrechtliche Kenntnisse erforderlich sind, die von Drittsemestern nicht erwartet werden können. Herzliche Grüße!!

    • @julesgaming7690
      @julesgaming7690 Рік тому +1

      Sehr geehrter Herr Professor Fervers,
      ich verstehe, 4 SWS sind in der Tat eine knapp bemessene Anzahl für den Stoffumfang.
      Vielen Dank für die so schnelle Rückmeldung.
      Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.