§ 823 BGB // Deliktische Ansprüche - 👨🏼🎓 EINFACH ERKLÄRT 👩🏼🎓
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- Опубліковано 7 жов 2023
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Guten Tag, der Schaden im Fallbeispiel wird doch nach §280 Abs 1 wegen Pflichtverletzung bewertet, da ein Vertrag zwischen beiden vorliegt. Der §823 Abs 1 ist nur einschlägig bei Vorfällen ohne gegenseitiges Schuldverhältnis. Demnach gibt es bei §823 (meist Privatangelegenheiten) kein §278 bzw. §831 also auch keinen Erfüllungsgehilfen!?
Wenn ich falsch liege, würde ich mich um Aufklärung freuen.