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Ich habe so große Schwierigkeiten beim Ausformulieren - man eignet sich das Wissen an aber ich habe Schwierigkeiten dies zu Papier zu bringen, mit dem Gutachten selbst habe ich kaum Probleme (eventuell , dass ich mich zu sehr an dem Gutachtenstil halte und so eventuell die Problemsetzung nicht gut durchkommt) was empfiehlst du da? lg
Der Obersatz: "M kann sich vom Vertrag lösen, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt und ihm ein Widerrufsrecht zusteht." überzeugt mich nicht. Erstens gibt es auch vertragliche Widerrufsrechte, Widerrufsrechte in andere Abschnitten des BGB, usw. Zumindest für vertraglich eingeräumte Widerrufsrechte muss grds. niemand Verbraucher sein. Das Erfordernis "Verbrauchervertrag" für die Widerrufsrechte in 312 ff. ergibt sich aus der Anwendbarkeit der 312 ff. nur nach 312 I: dort steht auch drin, dass ein Verbrauchervertrag Voraussetzung ist. Außerdem ergeben sich die Widerrufsrechte doch nicht aus 355 ff. Dafür fehlt die Aussage, dass M sich eben nicht mehr vom Vertrag lösen kann, wenn die Frist für eine Erklärung bereits verstrichen ist.
Hallo Simone, vielen Dank für deinen Kommentar und dass du bereit bist, meine Ansätze zu hinterfragen. Zu deinen Anregungen im Einzelnen: 1.) Du hast vollkommen recht; es gibt auch vertragliche Widerrufsrechte, für die niemand Verbraucher sein muss. Was damit jedoch in 90 % der Fälle gemeint ist, sind vertragliche Rücktrittsvorbehalte oder selbständige Garantieversprechen - oder auch auflösende Bedingungen. Ich gestehe dir jedoch zu, dass mein Obersatz diese nicht in den Blick nimmt. 2.) Das Erfordernis "Verbrauchervertrag" ist nicht redundant. Richtig ist, dass die §§ 355-356e BGB einen solchen voraussetzen. Das macht die Bedingung jedoch nicht überflüssig; vielmehr stehen die Merkmale "Verbrauchervertrag" und "Widerrufsrecht" auf derselben Strukturebene. Sie stehen wie das Bestehen eines Schuldverhältnisses und dem Begehen einer Pflichtverletzung im Kausalverhältnis. Dort würdest du auch nicht das Bestehen des Schuldverhältnisses inzident bei der Prüfung der Pflichtverletzung berücksichtigen. Zudem galten für das Widerrufsrecht noch bis Juni 2014 die Rechtsfolgen des Rücktritts. Auch dort stehen die Merkmale "Vertrag" und "Rücktrittsrecht" für sich. 3.) Die Widerrufserklärung und die dazugehörige Frist sind für die Frage nach der Möglichkeit des Widerrufs nicht von Relevanz. Auf die Widerrufserklärung - und damit denklogisch auch die entsprechende Frist - kann es nur ankommen, wenn nach einem Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen gefragt ist.
@@endlichjura zu 1.) inwiefern unterscheidet sich für dich ein selbständiges Garantieversprechen mit Inhalt Widerrufsrecht von einem vertraglichen Widerrufsrecht? zu 2.) Zu sagen, § 355 I erwähnt "Verbraucher" und "Unternehmer" und das Erfordernis Verbrauchervertrag daraus abzuleiten, ok. In 312 I steht es dagegen ausdrücklich und mit dem Verweis auf den von dir zitierten § 310. Das Problem ist, dass §§ 355 ff. kein Rücktrittsrecht einräumen. Vgl. Terminologie § 355 I und zum Vergleich z.B. § 312g I. Ich sehe in §§ 355 ff. nicht ein einziges Rücktrittsrecht, sondern zusätzliche bzw. modifizierte Voraussetzungen für den Widerruf. So passt der Obersatz nicht zusammen und vor allem ist nicht ersichtlich, woher man sich die Erfordernisse und Normen zusammen gestellt hat. Den Vergleich zum Rücktritt kann man mit dem Argument, der Gesetzgeber hat nun gerade den Widerruf selbständig geregelt, aus dem Weg räumen. Außerdem finde ich die Ausführung inhaltlich fragwürdig. zu 3.) Die Fallfrage lautete, ob sich M vom Vertrag lösen kann. Das Lösen setzt aber nicht nur ein Widerrufsrecht voraus, sondern auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung NOCH besteht. M kann sich gerade nicht (mehr) vom Vertrag lösen, wenn eine Frist für eine Erklärung verstrichen ist. Dass er schon erklärt hat, kann keine Voraussetzung für das Lösen sein. M kann aber auch 100 Widerrufsrechte haben und kann sich trotzdem nicht vom Vertrag lösen, wenn die Frist verstrichen ist. Daher ist denklogisch zu prüfen, ob die Frist schon verstrichen ist.
Hey! Den Hinweis zu 1.) habe ich lediglich gesetzt, um zu verdeutlichen, dass - so nach Widerruf gefragt ist - regelmäßig nicht an die Kandidat*innen appelliert werden soll, auch ein vertragliches Widerrufsrecht in den Blick zu nehmen. Bei 2.) liegt wohl ein Missverständnis vor. Ich kann die Parallele in deinen zu meinen Ausführungen nicht erkennen. Ich wollte bloß darauf aufmerksam machen, dass die Prüfung des Bestehens des Verbrauchervertrags sich zwar auch aus dem Erfordernis eines Widerrufsrechts ergeben kann, dies die gesonderte Prüfung aber nicht redundant macht. Mir ging es nicht darum, den „alten“ Widerruf mit dem Rücktritt gleichzustellen, sondern auf die Parallele im Aufbau hinzuweisen. Daher auch die Ausführungen zu Schuldverhältnis und Pflichtverletzung. Deine Anmerkung zu 3.) überzeugt mich.
Danke für dieses wiedermal sehr informative Video. Allerdings würde ich intuitiv einen ganz anderen Obersatz bilden: ,,Fraglich ist, ob sich M durch einen Widerruf vom Vertrag lösen kann. Dies kann er, wenn ihm ein Widerrufsrecht zusteht und er den Widerruf wirksam erklärt hat." I. Widerrufsrecht... II. Widerrufserklärung... Erst in der nachfolgenden Prüfung würde ich konkreter werden. Ist denn mein vorgeschlagener Obersatz zu ,,unpräzsie"? Vielen Dank und liebe Grüße
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Hilfreiches Video! Führt zu mehr Sensibilisierung und zu einer klareren Problemausrichtung, wenn man wirklich genau arbeitet.
Yes, danke dir!
Ich habe so große Schwierigkeiten beim Ausformulieren - man eignet sich das Wissen an aber ich habe Schwierigkeiten dies zu Papier zu bringen, mit dem Gutachten selbst habe ich kaum Probleme (eventuell , dass ich mich zu sehr an dem Gutachtenstil halte und so eventuell die Problemsetzung nicht gut durchkommt) was empfiehlst du da? lg
Hattest du mein Webinar gesehen? Das Paraphrasieren fremder Lösungsvorschläge ist vielversprechend. Man macht das zehn Mal und lernt sehr viel daraus.
@@endlichjura vielen lieben Dank das versuche ich heute! Lg Mona
@@MK-id8ce - lass mich wissen, wie es klappt. 🙂
Der Obersatz: "M kann sich vom Vertrag lösen, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt und ihm ein Widerrufsrecht zusteht." überzeugt mich nicht.
Erstens gibt es auch vertragliche Widerrufsrechte, Widerrufsrechte in andere Abschnitten des BGB, usw.
Zumindest für vertraglich eingeräumte Widerrufsrechte muss grds. niemand Verbraucher sein.
Das Erfordernis "Verbrauchervertrag" für die Widerrufsrechte in 312 ff. ergibt sich aus der Anwendbarkeit der 312 ff. nur nach 312 I: dort steht auch drin, dass ein Verbrauchervertrag Voraussetzung ist. Außerdem ergeben sich die Widerrufsrechte doch nicht aus 355 ff.
Dafür fehlt die Aussage, dass M sich eben nicht mehr vom Vertrag lösen kann, wenn die Frist für eine Erklärung bereits verstrichen ist.
Hallo Simone, vielen Dank für deinen Kommentar und dass du bereit bist, meine Ansätze zu hinterfragen.
Zu deinen Anregungen im Einzelnen:
1.) Du hast vollkommen recht; es gibt auch vertragliche Widerrufsrechte, für die niemand Verbraucher sein muss. Was damit jedoch in 90 % der Fälle gemeint ist, sind vertragliche Rücktrittsvorbehalte oder selbständige Garantieversprechen - oder auch auflösende Bedingungen. Ich gestehe dir jedoch zu, dass mein Obersatz diese nicht in den Blick nimmt.
2.) Das Erfordernis "Verbrauchervertrag" ist nicht redundant. Richtig ist, dass die §§ 355-356e BGB einen solchen voraussetzen. Das macht die Bedingung jedoch nicht überflüssig; vielmehr stehen die Merkmale "Verbrauchervertrag" und "Widerrufsrecht" auf derselben Strukturebene. Sie stehen wie das Bestehen eines Schuldverhältnisses und dem Begehen einer Pflichtverletzung im Kausalverhältnis. Dort würdest du auch nicht das Bestehen des Schuldverhältnisses inzident bei der Prüfung der Pflichtverletzung berücksichtigen. Zudem galten für das Widerrufsrecht noch bis Juni 2014 die Rechtsfolgen des Rücktritts. Auch dort stehen die Merkmale "Vertrag" und "Rücktrittsrecht" für sich.
3.) Die Widerrufserklärung und die dazugehörige Frist sind für die Frage nach der Möglichkeit des Widerrufs nicht von Relevanz. Auf die Widerrufserklärung - und damit denklogisch auch die entsprechende Frist - kann es nur ankommen, wenn nach einem Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen gefragt ist.
@@endlichjura
zu 1.) inwiefern unterscheidet sich für dich ein selbständiges Garantieversprechen mit Inhalt Widerrufsrecht von einem vertraglichen Widerrufsrecht?
zu 2.) Zu sagen, § 355 I erwähnt "Verbraucher" und "Unternehmer" und das Erfordernis Verbrauchervertrag daraus abzuleiten, ok. In 312 I steht es dagegen ausdrücklich und mit dem Verweis auf den von dir zitierten § 310.
Das Problem ist, dass §§ 355 ff. kein Rücktrittsrecht einräumen. Vgl. Terminologie § 355 I und zum Vergleich z.B. § 312g I. Ich sehe in §§ 355 ff. nicht ein einziges Rücktrittsrecht, sondern zusätzliche bzw. modifizierte Voraussetzungen für den Widerruf. So passt der Obersatz nicht zusammen und vor allem ist nicht ersichtlich, woher man sich die Erfordernisse und Normen zusammen gestellt hat.
Den Vergleich zum Rücktritt kann man mit dem Argument, der Gesetzgeber hat nun gerade den Widerruf selbständig geregelt, aus dem Weg räumen. Außerdem finde ich die Ausführung inhaltlich fragwürdig.
zu 3.) Die Fallfrage lautete, ob sich M vom Vertrag lösen kann. Das Lösen setzt aber nicht nur ein Widerrufsrecht voraus, sondern auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung NOCH besteht.
M kann sich gerade nicht (mehr) vom Vertrag lösen, wenn eine Frist für eine Erklärung verstrichen ist.
Dass er schon erklärt hat, kann keine Voraussetzung für das Lösen sein.
M kann aber auch 100 Widerrufsrechte haben und kann sich trotzdem nicht vom Vertrag lösen, wenn die Frist verstrichen ist.
Daher ist denklogisch zu prüfen, ob die Frist schon verstrichen ist.
Hey! Den Hinweis zu 1.) habe ich lediglich gesetzt, um zu verdeutlichen, dass - so nach Widerruf gefragt ist - regelmäßig nicht an die Kandidat*innen appelliert werden soll, auch ein vertragliches Widerrufsrecht in den Blick zu nehmen. Bei 2.) liegt wohl ein Missverständnis vor. Ich kann die Parallele in deinen zu meinen Ausführungen nicht erkennen. Ich wollte bloß darauf aufmerksam machen, dass die Prüfung des Bestehens des Verbrauchervertrags sich zwar auch aus dem Erfordernis eines Widerrufsrechts ergeben kann, dies die gesonderte Prüfung aber nicht redundant macht. Mir ging es nicht darum, den „alten“ Widerruf mit dem Rücktritt gleichzustellen, sondern auf die Parallele im Aufbau hinzuweisen. Daher auch die Ausführungen zu Schuldverhältnis und Pflichtverletzung. Deine Anmerkung zu 3.) überzeugt mich.
Danke für dieses wiedermal sehr informative Video. Allerdings würde ich intuitiv einen ganz anderen Obersatz bilden: ,,Fraglich ist, ob sich M durch einen Widerruf vom Vertrag lösen kann. Dies kann er, wenn ihm ein Widerrufsrecht zusteht und er den Widerruf wirksam erklärt hat."
I. Widerrufsrecht...
II. Widerrufserklärung...
Erst in der nachfolgenden Prüfung würde ich konkreter werden. Ist denn mein vorgeschlagener Obersatz zu ,,unpräzsie"?
Vielen Dank und liebe Grüße
Ist für sich genommen nicht weniger präzise als meiner. Ich bin aber ein Fan davon, auf Fragen nicht mit Fragen sondern Aussagesätzen zu antworten. 😜
@@endlichjura Punkt für Dich. :D
@@TheGamerozi - 100 % vertretbar.