Ich mag Ihre Beiträge sehr und wünsche Ihnen alles Gute. Die oben dargelegten Beispiele münden in der Aussage, dass der Betriebsprüfer "das nicht glaubt". Etwas wenig! Das sei nämlich einerseits dem Betriebsprüfer unbenommen, anderseits hätte ich hier schon erwartet, dass man z. B. auf die Bennungspflicht gem. 160 AO eingeht. Es ist wohl durchaus möglich, dass eine Mittelzu- und -abflussrechnung auch bei den privaten Bankkonten des Steuerpflichtigen und dessen Angehörigen durchgeführt wird, doch ist mir kein Fall bekannt, in dem die Herkunft der Mittel als Betriebseinnahme geschätzt wurde, wenn die Barabhebungen vom privaten Konto in der Vergangenheit dies zumindest nahelegen. Auch habe ich kein diesbezügliches Urteil gefunden. Spätestens seit der letzten Bankenkrise horten viele Personen Bargeld in der Wohnung/im Tresor. Wer die griechischen Verhältnisse kennt, weiß sehr genau, wie schnell es gehen kann, dass die Banken über Monate kein Geld mehr auszahlen.
ja, § 160 AO spielt da auch eine Rolle. Da haben Sie völlig Recht. Aber meine "kurzen" Videos sind ohnehin schon viel zu lang und § 160 AO kommt separat dran ... ich hätte noch so viel zu sagen, aber ich wolle das Video unter einer Stunde belassen ... Mit den besten Grüßen aus Wiesbaden Ihr Jörg Burkhard
Am einfachsten ist die Vorlage einer Eintrittkarte einer Spielbank . Die Gewinne sind ja steuerfrei, was soll der Prüfer da denn sagen . Nix kann er machen ,ist ja nicht verboten in ein Casino zu gehen und zu gewinnen oder zu verlieren ? Oder ist dies auch nicht rechtens ?
Machen Sie bitte mal ein Video über die Feststellungsbescheide bzgl. einer "Hinterziehung" von anderen FA. Und welche Rechtliche Bindung die bzgl. der Beweiskraft bei dem § 370 AO vor FG haben. Stichwort: Zahlungsverjährung § 228 AO etc. Vielen Dank
Sehr interessant. Werde Sie nächste Woche mal anrufen, und nen Termin machen, wg bevorstehenden Steuerprüfung
Es gibt immer einen Freund
mit einem Quittungsbüchlein!
Und das Rote Männlein steht
Allein im Walde!
Ich mag Ihre Beiträge sehr und wünsche Ihnen alles Gute. Die oben dargelegten Beispiele münden in der Aussage, dass der Betriebsprüfer "das nicht glaubt". Etwas wenig! Das sei nämlich einerseits dem Betriebsprüfer unbenommen, anderseits hätte ich hier schon erwartet, dass man z. B. auf die Bennungspflicht gem. 160 AO eingeht. Es ist wohl durchaus möglich, dass eine Mittelzu- und -abflussrechnung auch bei den privaten Bankkonten des Steuerpflichtigen und dessen Angehörigen durchgeführt wird, doch ist mir kein Fall bekannt, in dem die Herkunft der Mittel als Betriebseinnahme geschätzt wurde, wenn die Barabhebungen vom privaten Konto in der Vergangenheit dies zumindest nahelegen. Auch habe ich kein diesbezügliches Urteil gefunden.
Spätestens seit der letzten Bankenkrise horten viele Personen Bargeld in der Wohnung/im Tresor. Wer die griechischen Verhältnisse kennt, weiß sehr genau, wie schnell es gehen kann, dass die Banken über Monate kein Geld mehr auszahlen.
ja, § 160 AO spielt da auch eine Rolle. Da haben Sie völlig Recht. Aber meine "kurzen" Videos sind ohnehin schon viel zu lang und § 160 AO kommt separat dran ... ich hätte noch so viel zu sagen, aber ich wolle das Video unter einer Stunde belassen ...
Mit den besten Grüßen aus Wiesbaden Ihr Jörg Burkhard
Am einfachsten ist die Vorlage einer Eintrittkarte einer Spielbank .
Die Gewinne sind ja steuerfrei, was soll der Prüfer da denn sagen . Nix kann er machen ,ist ja nicht verboten
in ein Casino zu gehen und zu gewinnen oder zu verlieren ? Oder ist dies auch nicht rechtens ?
Aber ist dann eben auch immer schwer nachweisbar ob man im Casino gewonnen oder verloren hat 🤔🤭
Machen Sie bitte mal ein Video über die Feststellungsbescheide bzgl. einer "Hinterziehung" von anderen FA. Und welche Rechtliche Bindung die bzgl. der Beweiskraft bei dem § 370 AO vor FG haben. Stichwort: Zahlungsverjährung § 228 AO etc. Vielen Dank