00:00 - Intro 00:15 - Themen im Überblick 01:33 - Prüfungsreihenfolge der AGL 18:17 - Anspruchsaufbau 25:28 - Einigung (Intro) 26:55 - Einigung (Übersicht) 27:57 - WE 28:28 - Äußerer ErklärungsTB 34:35 - Innerer ErklärungsTB 36:56 - (P) Potentieller Erklärungswille 39:09 - Zurück zur WE 41:30 - Wirksamwerden einer WE 42:37 - Abgabe 45:20 - Zugang 50:20 - Annahme 53:28 - (P) Annahme -> Schweigen 56:29 - Konsens 1:00:00 - Einige Worte... 1:01:06 - Fragen Fragen 1:01:35 - Prüfe ich den Geschäftswillen auch in einer Klausur, da er kein essentieller Bestandteil einer WE ist. 01:03:06 - Wie formuliere ich überhaupt so einen Meinungsstreit in einer Klausur und in welcher Ebene bringe ich diesen ein? Unter Subsumtion, Definition?
Bei dem Beispiel bei 15:30 mit dem unerkannt geisteskranken und der EBV Sperrwirkung, würde der unerkannt gst.kranke dann auf dem Schaden sitzen bleiben?
Hi, es kommt immer drauf an was beispielsweise der Käufer vom Verkäufer begehrt und wie der Sachverhalt gestaltet ist. Geht es beispielsweise "nur" um die Kaufpreiszahlung prüft du, ob ein KV zustande gekommen ist und andere gesetzliche Ansprüche gibt es dabei nicht. Ist die Fallfrage aber eventuell so gefasst, dass gefragt wird "Welche Ansprüche hat K gegen V?" oder "Kann K von V das Buch herausverlangen?" und in dem SV ist der KV unwirksam oder es liegt Unmöglichkeit vor oder die Sache wurde V gestohlen gibt es viel mehr Ansprüche, die man in so einer Klausur prüfen muss... Und "leider" sind die meisten Klausuren in Jura ja genau so gestrickt, dass nicht nur ein Anspruch geprüft werden muss. 😅 Hoffe ich konnte etwas helfen 😊
Deine Videos sind super zur Wiederholung! Nutze dein Repetitorium schon lange und bin sehr zu frieden und finde diese Zusammenfassungen der Rechtsgebiete total praktisch. Zu der Reihenfolge habe ich aber dennoch eine Frage: Könnte das EBV auch Ansprüche aus GoA sperren und müsste man dann nicht überlegen das EBV vor der GoA zu prüfen? VG
Yes und wird er auch lange noch bleiben, sofern der Gesetzgeber nicht irgendwann mal auf die Idee kommt die gesamten Grundlagen des Zivilrechts umzukrempeln 😆
wieso hat man einen herausgabeanspruch wenn nur der kaufvertrag jedoch nicht das übereignungsgeschäft unwirksam wird? sorgt nicht das abstraktionsprinziip dafür dass das abstrakte rechtsgeschäft von den mängeln des kausalgeschäfts unberührt bleibt?
VeryAwzm also ist es im Prinzip ein Mangel der sowohl das kausal als auch das abstrakte Geschäft betrifft, da die Vornahme von Rechtsgeschäften jeglicher Art bei Minderjährigkeit eine schwebende Unwirksamkeit zur Folge hat (ausgenommen die bekannten Fälle) Fehleridentität nennt man das, oder?
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Unwirksamkeit des einen Geschäfts nicht auch die Unwirksamkeit des anderen zur Folge hat, sprich Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beanspruchen unabhängig voneinander Geltung. Die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit z.B. eines Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) bedeutet damit nicht auch automatisch die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit des darauf fußenden Verfügungsgeschäfts (Übereignung); vielmehr bleibt die Übereignung weiterhin wirksam. Allerdings ist zu beachten, dass die Übereignung in solch einem Fall rechtsgrundlos erfolgt, da es an der „causa“ (dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft als Rechtsgrund) fehlt, was im Ergebnis bedeutet, dass kondiziert werden kann bzw. dass in diesem Fall das „durch Leistung“ (Übereignung als Akt der Erfüllung auf Basis des Kaufs) Erlangte herauszugeben ist. Leistung ist dabei die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Eigentumsverschiebung A -> B). Maßgebliche Normen wären hierbei §§ 433, 929, 812 BGB.
Mein Traum ist es, eines Tages den Schönfelder von Sören zu kaufen
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01:33 - Prüfungsreihenfolge der AGL
18:17 - Anspruchsaufbau
25:28 - Einigung (Intro)
26:55 - Einigung (Übersicht)
27:57 - WE
28:28 - Äußerer ErklärungsTB
34:35 - Innerer ErklärungsTB
36:56 - (P) Potentieller Erklärungswille
39:09 - Zurück zur WE
41:30 - Wirksamwerden einer WE
42:37 - Abgabe
45:20 - Zugang
50:20 - Annahme
53:28 - (P) Annahme -> Schweigen
56:29 - Konsens
1:00:00 - Einige Worte...
1:01:06 - Fragen
Fragen
1:01:35 - Prüfe ich den Geschäftswillen auch in einer Klausur, da er kein essentieller Bestandteil einer WE ist.
01:03:06 - Wie formuliere ich überhaupt so einen Meinungsstreit in einer Klausur und in welcher Ebene bringe ich diesen ein? Unter Subsumtion, Definition?
Ehrenmann
@@itzwavez4907 Bist du auch in der Examensvorbereitung oder ein Ersti? XD
also für mich ist dieses Video hier schon die Krönung der Schöpfung
- herzlichen Dank dafür lieber Sören!
Sehr, sehr nützlich zur Wiederholung und zur Verständnisvertiefung. Danke auch für die vielen praktischen Fallbeispiele!
Justitia ins Internet bringen, eine super Idee ;)
Großartige Videos und wirklich guter Vortragsstil!
Wann kommt denn von dir mal was neues, dear Dr. Justice.
ODSE Kommende Woche ;)
Super Video! Gold für jeden BWLer nicht nur Juristen. VIELEN DANK
Danke für das tolle Video! Super erklärt und Sie haben eine beruhigende Stimme bei der man gerne zuhört.
Sören du bist ein Ehrenmann!
Danke! Sehr gut für die Wiederholung, Vertiefung...😊
Lg
Wissen über Verjährungsfristen hat mir sehr bei der Anspruchsdurchsetzung geholfen.
Erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung erfordert ein tiefes Verständnis der Verjährungsfristen.
Tolles Video!
Bei dem Beispiel bei 15:30 mit dem unerkannt geisteskranken und der EBV Sperrwirkung, würde der unerkannt gst.kranke dann auf dem Schaden sitzen bleiben?
Vielen Dank für deine Videos!
Wenn der Korrektor weniger als 0 Punkte geben könnte, er würde es tun !
super gut! Danke
Super Typ!
21:20 blöde Frage, bei 2. gesetzliche Ansprüche- prüft man das dann gar nicht bei einen KV bspw ?
Hi, es kommt immer drauf an was beispielsweise der Käufer vom Verkäufer begehrt und wie der Sachverhalt gestaltet ist.
Geht es beispielsweise "nur" um die Kaufpreiszahlung prüft du, ob ein KV zustande gekommen ist und andere gesetzliche Ansprüche gibt es dabei nicht.
Ist die Fallfrage aber eventuell so gefasst, dass gefragt wird "Welche Ansprüche hat K gegen V?" oder "Kann K von V das Buch herausverlangen?" und in dem SV ist der KV unwirksam oder es liegt Unmöglichkeit vor oder die Sache wurde V gestohlen gibt es viel mehr Ansprüche, die man in so einer Klausur prüfen muss...
Und "leider" sind die meisten Klausuren in Jura ja genau so gestrickt, dass nicht nur ein Anspruch geprüft werden muss. 😅
Hoffe ich konnte etwas helfen 😊
Ich fände es noch wichtig zu erwähnen, dass die Prüfung des § 823 I BGB trotz der EBV-Ansprüche nicht immer falsch ist
Alles sehr gut erklärt!!
Deine Videos sind super zur Wiederholung! Nutze dein Repetitorium schon lange und bin sehr zu frieden und finde diese Zusammenfassungen der Rechtsgebiete total praktisch.
Zu der Reihenfolge habe ich aber dennoch eine Frage:
Könnte das EBV auch Ansprüche aus GoA sperren und müsste man dann nicht überlegen das EBV vor der GoA zu prüfen?
VG
Vielen Dank!
hey, sehr guter crashkurs. wird es noch einen crashkurs zum strafrecht at geben?
ua-cam.com/video/ozquaY6EXG8/v-deo.html ;)
Video ist nicht verfügbar :-/
Hallo. Sind die Inhalte noch aktuell genug, um es auch heute noch zu nutzen?
Bei BGB AT ja, der AT ändert sich kaum jemals.
@@midnightnightmareful danke für deine Antwort 😊
Wie findet man die passenden Paragraphen für die entsprechenden Fälle?
Stichwortverzeichnis oder du machst dir halt Post Its rein? Was ist das für eine Frage
@@vegan.3176Imagine du darfst post its verwenden 💀👀
Ist BGB AT heute noch aktuell?
Yes und wird er auch lange noch bleiben, sofern der Gesetzgeber nicht irgendwann mal auf die Idee kommt die gesamten Grundlagen des Zivilrechts umzukrempeln 😆
ja!
@@patriknnr4076 ja, aber 2020 war doch die neue Schuldrechtreform. Digitale Elemente sind doch noch hinzugekommen 327 bgb meine ich
@@melodibeste1679 das ist auch Schuldrecht AT.
@@melodibeste1679 Die digitalen Elemente zählen wie der Name der Schuldrechtsreform schon sagt zum Schuldrecht, nicht zum AT.
Die Bedeutung von Fristen für Unterhaltsforderungen wird oft unterschätzt.
Kann man das am Ende erwähnte Paket noch erhalten?
Ja, kannst Du. Schreib uns einfach eine kurze Mail an info@jura-online.de
YEAAAAAH💪
wieso hat man einen herausgabeanspruch wenn nur der kaufvertrag jedoch nicht das übereignungsgeschäft unwirksam wird? sorgt nicht das abstraktionsprinziip dafür dass das abstrakte rechtsgeschäft von den mängeln des kausalgeschäfts unberührt bleibt?
VeryAwzm also ist es im Prinzip ein Mangel der sowohl das kausal als auch das abstrakte Geschäft betrifft, da die Vornahme von Rechtsgeschäften jeglicher Art bei Minderjährigkeit eine schwebende Unwirksamkeit zur Folge hat (ausgenommen die bekannten Fälle) Fehleridentität nennt man das, oder?
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Unwirksamkeit des einen Geschäfts nicht auch die Unwirksamkeit des anderen zur Folge hat, sprich Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beanspruchen unabhängig voneinander Geltung. Die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit z.B. eines Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) bedeutet damit nicht auch automatisch die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit des darauf fußenden Verfügungsgeschäfts (Übereignung); vielmehr bleibt die Übereignung weiterhin wirksam. Allerdings ist zu beachten, dass die Übereignung in solch einem Fall rechtsgrundlos erfolgt, da es an der „causa“ (dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft als Rechtsgrund) fehlt, was im Ergebnis bedeutet, dass kondiziert werden kann bzw. dass in diesem Fall das „durch Leistung“ (Übereignung als Akt der Erfüllung auf Basis des Kaufs) Erlangte herauszugeben ist. Leistung ist dabei die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Eigentumsverschiebung A -> B). Maßgebliche Normen wären hierbei §§ 433, 929, 812 BGB.
Clark William Anderson Sandra Hall Carol
Rodriguez Christopher Lewis John Johnson Frank