- 35
- 24 307
Anwaltskanzlei Mehrmann
Germany
Приєднався 20 гру 2020
Aktuelle Rechtstipps rund um die Themen Abmahnung, E-Commerce und Online-Business.
Rechtsanwalt Robert Mehrmann informiert auf diesem Kanal über alle aktuellen Themen aus den Bereichen Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht.
Ich helfe Ihnen den Überblick zu aktuellen Rechtsfragen zu behalten!
Suchen Sie einen Anwalt?
Rechtsanwalt Robert Mehrmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hilft bundesweit!
Rufen Sie unverbindlich an:
Telefon: 06201 - 24 98 621
(Mo-Fr 9-19 Uhr)
Weitere Informationen und Blog: www.it-recht-web.de
Rechtsanwalt Robert Mehrmann informiert auf diesem Kanal über alle aktuellen Themen aus den Bereichen Onlinerecht, Markenrecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht.
Ich helfe Ihnen den Überblick zu aktuellen Rechtsfragen zu behalten!
Suchen Sie einen Anwalt?
Rechtsanwalt Robert Mehrmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hilft bundesweit!
Rufen Sie unverbindlich an:
Telefon: 06201 - 24 98 621
(Mo-Fr 9-19 Uhr)
Weitere Informationen und Blog: www.it-recht-web.de
GPSR: Gebrauchtwaren richtig verkaufen: Neue Pflichten für Händler 2024!
• Anleitung zum rechtssicheren Verkauf gebrauchter Waren nach der neuen GPSR
• Wichtige Unterschiede zwischen gewerblichem und privatem Verkauf
• Praxistipps zur Produktsicherheit
• Bonus: Empfehlungen für Online-Umsetzung
00:00 Einleitung
00:19 Gewerblicher Vertrieb gebrauchter Produkte
01:32 Vertrieb von Gebrauchtware nach alter Rechtslage
02:32 Pflichtangaben im Fernabsatz
03:52 Vergleich vor und nach dem 13.12.2024
04:33 Verkauf durch Privatpersonen
05:11 Praxis-Empfehlungen
Was Sie in diesem Video lernen
In diesem umfassenden Tutorial erfahren Sie alles über die sichere Vermarktung gebrauchter Waren unter der neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Wir behandeln die speziellen Anforderungen für gewerbliche Händler sowie die Besonderheiten für Privatverkäufer
Rechtliche Grundlagen
Die neue GPSR bringt verschärfte Anforderungen für den Verkauf gebrauchter Waren. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie erfüllen müssen und wie Sie Haftungsrisiken minimieren können. Mit Praxisbeispielen sind Sie auf der sicheren Seite.
Praktische Umsetzung
• Schritt-für-Schritt Anleitung zur Produktprüfung
• Expertenwissen zur Haftungsvermeidung
#Gebrauchtwarenverkauf #Onlinehandel #Recht #eCommerce #Handel #Verkaufen #Secondhand
• Wichtige Unterschiede zwischen gewerblichem und privatem Verkauf
• Praxistipps zur Produktsicherheit
• Bonus: Empfehlungen für Online-Umsetzung
00:00 Einleitung
00:19 Gewerblicher Vertrieb gebrauchter Produkte
01:32 Vertrieb von Gebrauchtware nach alter Rechtslage
02:32 Pflichtangaben im Fernabsatz
03:52 Vergleich vor und nach dem 13.12.2024
04:33 Verkauf durch Privatpersonen
05:11 Praxis-Empfehlungen
Was Sie in diesem Video lernen
In diesem umfassenden Tutorial erfahren Sie alles über die sichere Vermarktung gebrauchter Waren unter der neuen Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Wir behandeln die speziellen Anforderungen für gewerbliche Händler sowie die Besonderheiten für Privatverkäufer
Rechtliche Grundlagen
Die neue GPSR bringt verschärfte Anforderungen für den Verkauf gebrauchter Waren. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie erfüllen müssen und wie Sie Haftungsrisiken minimieren können. Mit Praxisbeispielen sind Sie auf der sicheren Seite.
Praktische Umsetzung
• Schritt-für-Schritt Anleitung zur Produktprüfung
• Expertenwissen zur Haftungsvermeidung
#Gebrauchtwarenverkauf #Onlinehandel #Recht #eCommerce #Handel #Verkaufen #Secondhand
Переглядів: 414
Відео
GPSR: Kennzeichnungspflichten für Online-Händler - Was du JETZT wissen & umsetzen musst!
Переглядів 86021 день тому
Ab dem 13.12.2024 müssen alle Online-Händler die neuen Kennzeichnungspflichten der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) umsetzen. In diesem Video erfährst du Schritt für Schritt, welche Pflichtangaben du in deinem Online-Shop brauchst! 🎯 Das erwartet dich im Video: • Alle neuen Pflichtangaben nach der GPSR im Überblick • Konkrete Beispiele für die Umsetzung im Shop • Hinweise zu EInbindung in...
Google-Fonts Abmahnungen: UPDATE Jan. 23
Переглядів 262Рік тому
Google-Fonts Abmahnungen: UPDATE Jan. 23
UPDATE: Neue Google Fonts Abmahnungen RAAG Kanzlei Januszewski Nov. 2022
Переглядів 4502 роки тому
UPDATE: Neue Google Fonts Abmahnungen RAAG Kanzlei Januszewski Nov. 2022
Google Fonts Abmahnung - Wie Sie richtig reagieren (2 Möglichkeiten)
Переглядів 7 тис.2 роки тому
Google Fonts Abmahnung - Wie Sie richtig reagieren (2 Möglichkeiten)
Beseitigt 99,9 % der Viren & Bakterien | Onlinehandel-News -Top5 - KW 12
Переглядів 1033 роки тому
Beseitigt 99,9 % der Viren & Bakterien | Onlinehandel-News -Top5 - KW 12
Onlinehandel-News -Top5 - KW 11 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 693 роки тому
Onlinehandel-News -Top5 - KW 11 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Onlinehandel-News -Top5 - KW 10 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 593 роки тому
Onlinehandel-News -Top5 - KW 10 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Onlinehandel-News - Top5 - KW 9 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 783 роки тому
Onlinehandel-News - Top5 - KW 9 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Corona - Miete nicht zahlen? Aktuelle Rechtsprechung | Onlinehandel-News KW8
Переглядів 1163 роки тому
Corona - Miete nicht zahlen? Aktuelle Rechtsprechung | Onlinehandel-News KW8
Onlinehandel-News - KW 7 | Email-Verschlüsselung, DSGVO-Schadenersatz, CBD-Öl & IDO-Abmahnung
Переглядів 533 роки тому
Onlinehandel-News - KW 7 | Email-Verschlüsselung, DSGVO-Schadenersatz, CBD-Öl & IDO-Abmahnung
Onlinehandel-News - Top5 - KW 6 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 363 роки тому
Onlinehandel-News - Top5 - KW 6 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Onlinehandel-News - Top5 - KW5 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 383 роки тому
Onlinehandel-News - Top5 - KW5 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Held der Steine von LEGO® abgemahnt -warum LEGO® das tun musste!
Переглядів 2,8 тис.3 роки тому
Held der Steine von LEGO® abgemahnt -warum LEGO® das tun musste!
Onlinehandel-News - Top5 - KW4 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 553 роки тому
Onlinehandel-News - Top5 - KW4 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Onlinehandel-News - Top5 - KW 3 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 763 роки тому
Onlinehandel-News - Top5 - KW 3 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Onlinehandel-News - Top5 - KW 2 | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 613 роки тому
Onlinehandel-News - Top5 - KW 2 | Anwaltskanzlei Mehrmann
CBD-Öl legal? Das ist bei Verkauf und Kauf zu beachten! | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 9753 роки тому
CBD-Öl legal? Das ist bei Verkauf und Kauf zu beachten! | Anwaltskanzlei Mehrmann
Stoffmaske ein Medizinprodukt? Urteil OLG Hamm! | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 1313 роки тому
Stoffmaske ein Medizinprodukt? Urteil OLG Hamm! | Anwaltskanzlei Mehrmann
FFP2-Maske - Fälschung & Original erkennen | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 3,8 тис.4 роки тому
FFP2-Maske - Fälschung & Original erkennen | Anwaltskanzlei Mehrmann
Abmahnung erhalten - Kosten & Reaktionsmöglichkeiten | Anwaltskanzlei Mehrmann
Переглядів 4894 роки тому
Abmahnung erhalten - Kosten & Reaktionsmöglichkeiten | Anwaltskanzlei Mehrmann
Hallo, ich beziehe Ware aus China und verkaufe sie über meinen Shop in der EU. Mein Anbieter ist unbekannt und ich hab keine Macht dazu, eine Produkt Nummer , oder Sicherheitshinweise auf das Produkt zu drucken. Recht es aus wenn diese auf der Website stehen ? Lg
Lol, ich komme aus einer Zeit, da war Hochachtungsvoll noch eine angemessene Grußformel 😂
Quatsch
Was ist denn nun mit den ganzen großen Händlern? Media Markt, Saturn, Alternate (insbesondere Spielwaren). Dort wird in keinem einzigen Angebot auf ebay die GPSR eingehalten. Dürfen die großen nun alles ignorieren? Ich vertreibe eigentlich nur gebrauchte Ware, die schon vorher in Verkehr gebracht wurde. Trotzdem bin ich derart verunsichert, dass ich brav diese Angaben mache... Ich finde das sehr unfair, wenn nicht alle gleich behandelt werden. Ebay scheint hier ja auch alle Angebote trotzdem online zu belassen... Super Gesetz! Toll gemacht. Bravo!
@@vwminik genau das habe ich mir auch gedacht und genau so gemacht. Jedes Angebot überarbeitet. Ebenso ist es mir aufgefallen, das die "grossen" keinerlei Angaben zur Verfügung stellen.
Hallo ich verkaufe 5 kg Eimer Eiszutaten. Auf dem Eimer steht der Hinweis Hergestellt für die Firma wo ich es gekauft habe. Wie verhalte ich mich jetzt als widerverkäufer in dem Fall . Einfach Foto und Inhalltsblatt mit Infos des Produktes hochladen Hersteller in diesem Fall die Firma wo ich es gekauft habe nennen fertig ?
Wenn nur dieses Unternehmen auf dem Produkt angegeben ist mit Name und Anschrift und auch die Marke, unter der das Produkt verkauft wird, diesem Unternehmen zugeordnet werden kann, dann ist es alleine Hersteller und muss als solcher bzw. Als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer angegeben werden.
@ Super danke für die Info
Tolles Video, wie immer! Könnten Sie mir bei etwas Unrelated helfen? Ich habe ein SafePal Wallet mit USDT und ich habe die Seed Phrase. (alarm fetch churn bridge exercise tape speak race clerk couch crater letter). Was ist der beste Weg, um sie zu Binance zu senden?
Was ist denn mit Produkten die ein Hersteller bereits schon seit einiger Zeit vor dem Stichtag auf Lager hat, aber noch nicht verkauft hat? Und was ist wenn für ein Produkt wegen Kleinserienproduktion und/oder Handarbeit eine Warteliste besteht? Kann man die auf der Warteliste befindlichen Interessenten als Käufer vor dem Stichtag bezeichnen?
In den von Ihnen beschriebenen Szenarien wurden die Produkt noch nicht erstmalig in Verkehr gebracht und gelten als nachd em Stichtag in Verkehr gebracht
@@anwaltmehrmann Vielen Dank! Die Situation wird wohl leider den Bedürfnissen von Kleinserien u.ä. nicht gerecht. Ich hoffe, dass dort eine juristische Nachbesserugn erfolgt.
Auch die Rechtsabteilung des Händlerbundes ist hier genau gegenteiliger Meinung. Sie schreiben hier ganz klar, dass die Ware die man schon im Handel hat nicht der GPSR unterliegt, aber Pflichtangaben Online gegeben werden müssen. Ebenso muss Ware, die nach dem 12.12.24 angeboten wird oder eingekauft wird, die Vorgaben der GPSR erfüllen. Das gilt dann auch für eine ältere CD, Buch, Schrank, Elektrogerät, Auto usw.
Leider muss man hier sehr auf die Details auch in den Formulierungen achten. Leider ist es da schwer, das immer verständlich darzustellen. Für die Frage, ob die GPSR Anwendung findet für ein Produkt, kommt es darauf an, wann dieses "erstmalig" "in Verkehr gebracht" wurde (das erfolgt durch den Hersteller). Wenn das vor dem 13.12.2024 erfolgte und Sie es dann als Händler ab dem 13.12.2024 einkaufen und wieder unverändert weiterverkaufen, gelten für dieses Produkt sowohl als "neues" als auch als "gebrauchtes" Produkt die Vorgaben der GPSR nicht. Als Händler handelt sich nicht um ein "Inverkehr bringen", sondern nur "auf dem Markt bereitstellen". Für das Produkt gilt die GPSR dann nicht, es ist aber nicht eindeutig, ob das auch für die Pflichtangaben beim Onlinevertrieb gilt. Hier sollten daher alle GPSR-Pfllichtangaben gemacht werden, soweit dies möglich ist.
@@anwaltmehrmannder blue guide der EU hat zahlreiche beispiele die das gegenteil aussagen. Auch der Händlerbund und andere Anwälte teilen ihre Auffassung entsprechend nicht. Es wird sogar davon ausgegangen, dass wenn man zB. Ein 40 Jahre altes Elektrogerät welches aus USA Privat eingeführt wurde und von ihnen nun gewerblich verkauft die fehlenden Richtlinien wie CE, EMV und sogar WEEE Nr. durchgeführt werden müssen. Bei gebrauchten Textilien die man wäscht u d gebraucht verkauft muss man z.b. entsprechend eine Verträglichkeitsprüfung stattfinden, da durch das Waschen ja Allergien oder Veränderungen an den Textilien selbst erfolgen.
@@anwaltmehrmann Auch da gibt es in der Rechtsliteratur zahlreiche RA oder Ratgeber die genau anderer Meinung sind. Im Blue Guide steht es aber nochmal klar formuliert. Und da geht es leider nur um Ware die beim Händler im Bestand war und auf dem Markt angeboten wurde. Es ist ein Riesen -Wirrwarr. Vor allem " unverändert" weiterverkauft. Es gibt viele Sachen, wie z.B Autos, Technikartikel die Verschleißteile haben, die über die Jahre repariert wurden. Allein die Verwendung von noch originalen Ersatzteilen, sondern vom Indentmarkt, würde dazu führen, das jeder Händler entweder Inverkehrbringer ist oder wenn er selbst repariert angeblich Hersteller. Zumal man ein gebrauchtes Auto, was mit Indentteilen durch repariert wurde oder eine Autogasanlage verbaut hat, oder Tuningteile, innerhalb der EU gar nicht neu anmelden kann. Aber lt. GPSR wäre man Hersteller und muss alle gesetzlichen Auflagen erfüllen. Diese Verordnung ist nicht richtig durchdacht worden. Oder man hat es absichtlich so gemacht, weil die Lobby im Nacken gesessen hat. " böse Dritthändler/freie Werkstätten, die an unseren Produkten etwas einbauen, was nicht von uns stammt. Das ist gefährlich.
@@anwaltmehrmann Die Rechtsliteratur spricht aber bei Händlern die gebrauchte Sachen verkaufen von " Wiederinverkehrbringer".
Das Problem ist, dass es eben nicht so einfach ist und es daher auf den konkreten Sachverhalt ankommt, über den man spricht.
Als erstes möchte ich mich bedanken für das Video. Sie sind eines der ganz wenigen Anwälten, die das so in der Form kommunizieren. Fast jegliche im Internet auffindbare Rechtsliteratur ist hier gegenteiliger Meinung. Es geht um das in "Verkehr bringen". Sprich das anbieten auf dem Markt. Nicht darum, ob es schonmals verkauft wurde.Auch spricht man " Wiederinverkehrbringer" wenn ein gewerblicher Verkäufer etwas gebrauchtes verkauft. Ebenso Kleiderkammern, die kostenlos etwas an Bedürftige geben etc. Das in Verkehr bringen wird also nur für das reine anbieten der Ware gesehen. Die Übergangsfrist gilt nur für Ware, die beim Handel schon im Lager steht und in irgendeiner Form entweder online oder stationär angeboten wird. Das Blue Paper der EU gibt hier auch genau zu diesem Fall unmissverständliche Anweisungen. Diese kann man nachlesen auf den offiziellen EU Webseiten. Amtsblatt der Europäischen Union C 247/1 Version 29-06-2022. Seite 32 Zitat: Ein solches Produkt kann beispielsweise nach Ablauf des Übergangszeitraums noch legal verkauft werden, wenn es im Lager des Händlers vorrätig ist, d. h., das Produkt wurde bereits in Verkehr gebracht und ein Eigentumsübergang hat stattgefunden.
Danke! Wieder was dazu gelernt🙂
Guten Tag, danke für das aufschlussreiche Video! Ich bin relativ neu im E-Commerce Bereich und habe mal eine allgemeine Frage bezüglich der Gtin/ EAN Nummer. Ich beziehe meine Ware (hauptsächlich verschiedenste Modellautos) aus China und verkaufe diese dann auf ebay weiter. Bin ich verpflichtet für jedes einzelne Produkt eine eigenständige Gtin Nummer zu kaufen und diese auf dem Produkt anzubringen? Da ich in meinem Bereich logischerweise nicht vorhabe nur 10 verschiedene Produkte anzubieten sondern ein breites Angebot würde ich mich ja (vorrausgesetzt ich nutze GS1) dumm und dämlich bezahlen. Ich spreche hier von an die 200 verschiedene Produkte mit noch mal unterschiedlichen Farben pro Produkt. Wenn ich jetzt 5 Codes kaufen will bin ich ja schon bei 35€😅. Ich denke man kann sich ja denken was das kosten würde. Habe ich hier einen Denkfehler?
SIe sehen das leider richtig, dass sie für jede eigene Variante (also z.B. Farbe) eine eigene GTIN brauchen.
Also Produkte die vor dem 13.12 schon verkauft wurden, fällt dieses neue Gesetz weg?
Für Produkte, die vor dem 13.12. schonmal verkauft wurden, gilt das Gesetz nicht. Es ist aber umstritten, ob man beim Onlineverkauf trotzdem die neuen Pflichtangaben machen muss, soweit dies möglich ist. Ich rate daher dazu, die GPSR-Angaben bei Onlineangeboten, immer so weit wie möglich zu machen, egal wann ein Produkt erstmalig verkauft wurde.
Toll für Abmahnanwälte, sinnlos für Verbraucher! Tolle EU...
Lustigerweise ist Begründung für alle Regeln ja der "Verbraucherschutz"
Bei dem Wirrwarr großartig und verständlich erklärt! Ich verkaufe online hauptsächlich gebrauchte Schallplatten , deren Hersteller meistens nicht mehr existieren. Wer ist dann die Verantwortliche Person?
Wenn der in der EU ansässige Hersteller nicht mehr existiert, diesen einfach trotzdem angeben.
Sehr gut erklärt, aber das ganze Thema ist für uns Onlinehändler sowas von schwammig.
@@heizungaufdrei viele anwälte sagen das gesetz ist auslegbar, dh du bist also nie sicher und es geht nur darum möglichst wenig angriffsfläche zu bieten. Diejenigen die gar nichts machen werden also die erste beute von abmahnanwälten.
@@rhpuch Dort wird es aber primär erstmal die großen treffen. Mit Pech aber auch kleine Händler.
Genau, die Adresse beginnt immer mit info@ und Nachrichten werden genau niemals abgerufen. Lol
Danke für dieses Video. Endlich mal eine verständliche Erklärung zu gebrauchten Artikel, wo sonst alle einen großen Bogen darum machen. Eine Frage hätte ich bezüglich meines Geschäftes. Ich kaufe neue und alte Drucke (Kunstdrucke) und setze diese mit neuen, gebrauchten (zum Teil aufgearbeiteten und antiquarischen) Bilderrahmen zusammen. Eigentlich entsteht dadurch ein neues Produkt und ich muss alle Pflichten GPSR erfüllen. Dadurch, dass diese Produkte aber meist Einzelstücke sind und ein Teil der Pflicht des Herstellers ein Sicherheitsprotokoll ist, welches über die möglichen Gefahren informiert. Dieses ist fortlaufend zu überprüfen, was dokumentiert werden soll. Dies kann ich doch nicht im einzelnen gar nicht händeln, was mich auf den Gedanken brachte, ein Sicherheitsprotokoll für alle eventuellen Gefahren der unterschiedlichen Rahmen (Glas - Acrylglas, Metall- zu Holzrahmen) zusammenfassend zu erarbeiten und für meine neu eingestellten Produkte nach dem 13.12.24 hochzuladen. Gehen Sie damit mit? Übrigens ein Daumen und ein Abo waren mir Ihre Ausführungen wert und Ihre "alten" Videos zu diesem Thema schaue ich mir auch gleich an.
Ich freue mich, wenn Ihnen das Video geholfen hat. Sie werden tatsächlich HErsteller und sollten sich auch auf der Rückseite des Rahmens oder Kunstdrucks mittels Aufkleber als Hersteller angeben. Nach außen hin müssen Sie lediglich besondere Warn- und Sicherheitshinweise angeben. Sie müssen nicht ein gesamtes "Sicherheitsprotokoll" erstellen und hochladen. Ich sehe bei Ihren Produkten z.B. nicht das Erfordernis, Warn- und Sicherheitshinweise anzugeben. Wie ich immer sage, muss man keine "erfinden", wenn es eben keine gibt. Davon zu trennen ist natürlich, dass Sie als Hersteller intern eine Risikoanalyse für jedes Produkt durchführen müssen, insofern ist die Erarbeitung eines solchen "Sicherheitsprotokolls" nicht schlecht. Ich würde es aber nicht hochladen.
@@anwaltmehrmann 🙂
Vielen Dank. Das war das konkreteste, was ich bis jetzt erfahren habe. Und ich beschäftige mich schon seit 4 Wochen mit diesen Thema.
Wirklich tolle und anschauliche Erklärung! Ich finde es unmöglich, dass an dem Tag, an dem die Verordnung eintritt, immer noch so viele Fragen von der Eu offen gehalten werden. Ich habe ein Abo dagelassen und freue mich auf weitere Updates, bisher ist keine Veränderung meiner Angebote eingetreten. Auch bei denen, wo ich nur wenige bis keine Informationen zufügen konnte. Lässt sich jetzt nur abwarten 👍
Vielen Dank für die positive Rückmeldung! Insbesondere der weitere Umgang damit durch die Plattformen bleibt spannend.
Wie beweise ich, dass ein Artikel VOR dem 13.12.24 ERSTMALIG in den Verkehr gebracht wurde?? Und ein Abmahnanwalt sagt, er glaube es nicht??? WAS???
Guter Anwalt, merkt man. Ich handel nur mit gebrauchten Artikeln die weit vor dem 13.12.24 ERSTMALIG in den Verkehr gebracht wurden. Ich habe rare Musikshirts, ohne Etikett teilweise, was WÜRDE ich da als Hersteller angeben, alles offizielle Ware. 30-50 Jahre alt. Genau wie Patches für Metalkutten, 80er Jahre, offiziell, originale...........Ich weiss nur, die wurden in England hergestellt - mehr nicht, was soll man tun??? Und gebrauchte Modellautos, 40-60 Jahre alt, aus Hong Kong oder Japan - kein Hersteller, keine Ahnung, was tun?????? Ich habe alles rausgenommen, obwohl ich nicht betroffen wäre. Was passiert hier eigentlich?
An ihrer Stelle würde ich mich darauf berufen, dass es Antiquitäten bzw. Sammlerstücke sind. Haben die Teile noch einen funktionalen Nutzen im Alltag, dann trifft das aber nicht zu. Hier geben Sie sich am besten selbst als Hersteller an.
@@anwaltmehrmann danke sehr. Aber das ist das Problem. Ich biete 80er Jahre ORIGINALmerchandise an, wo nix steht....ich gebe mich dann als Hersteller an?? Kann ich Riesenärger mit den echten Herstellern bekommen, da ich ja in dem Moment eine Lüge schwarz auf weiss verbreite. Und, Sammler denken dann, auch das ist der Hersteller? Dann sind die nicht original. Es ist irre, ich frage mich WER kommt auf SOWAS, wer macht solche Regelungen? Ja, Antiquitäten, klar, aber sieht das ein Abmahnverein auch so??
@@anwaltmehrmann ich nochmal, und was ist mit der Regelung, mit dem ERSTMALIG in den Verkehr gebrachten Artikeln? Eigentlich ist das doch eindeutig? Es steht bei jedem Anwalt auf der Seite bzw. zu dem Thema. Auch bei Händlerbund und Co, VOR 13.12.24 keine GPSR-Ausfüllpflichten.........es ist der Horror, bemühe mich wirklich, ich würde es gerne als Sammlerstücke ausgeben, aber was ist, wenn ein Abmahner sagt, das sieht er nicht so?? Habe Musikshirts, auch echt teure Dinger....
Hallo, vielen Dank für das tolle Video! Eine Frage zum Thema "Wer ist der Hersteller?": Ich vertreibe Produkte aus China mit unbekanntem Hersteller. Ich erwerbe die Produkte über eine Handelsplattform, die mir aus Wettbewerbsgründen den Hersteller nicht offenbaren will. Kann ich somit einfach mich selbst (also mein Unternehmen) als Hersteller angeben?
Ja, genau. Müssen Sie in dem Fall dann sogar.
Es wird immer über Datenschutz gesprochen, dann soll man bei jedem Angebot eine fremde Handynummer angeben. Super EU! 😆
Ja, tatsächlich ironisch. Webseite mit Kontaktformular reicht aber auch.
Danke für das Video. Ich repariere alte Walkman und biete diese bei Ebay an. Leider gibt es z.B. Aiwa nicht mehr bzw. wurde 2001 von Sony übernommen, die die Markenrechte und den Namen AIWA später weiter verkauft haben.. Wie verhält es sich in diesem Falle? Was soll ich da als Ansprechpartner in der EU angeben? Kann oder sollte ich mich selbst eintragen, da ich die Player ja von mir repariert anbiete? Alle meine Walkman sind in den Jahren 84-99 hergestellt und verkauft worden. Unterlagen oder ähnliches gibt es heute zu den Geräten nicht mehr. Ich bin wirklich ratlos wie es weiter gehen soll. Können Sie mir helfen? Vielen Dank!
Bei dem Verkauf solcher Produkte kann man durchaus argumentieren, dass es sich um Antiquitäten, also nach der Definition der GPSR um "Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen." handelt. Die GPRS findet dann keine Anwendung.
@@anwaltmehrmann das las ich auch, ja, Sammlerstücke. Aber was passiert wenn ein Abmahnverein definiert was Sammlerstücke sind. Es sind Gesetze ohne eine klare Linie, keine Ahnung was das sein soll
@@horsthanetz3652das ist tatsächlich das Problem. Das einzige, was Sie machen könnten, wäre sich selbst als "EU-Verantwortlichen" anzugeben, zumindest bei Onlineangeboten. Das senkt die Abmahngefahr. Wenn Sie sich als "Hersteller" bezeichnen, könnte das wieder ein Markenrechtverstoß sein.
@@anwaltmehrmann aber wer Sachen repariert, dort neue Teile einbringt oder gebrauchte Teile ist doch per se Hersteller ! Weiter oben haben Sie doch selbst geschrieben, bei dem Händler, der alte Kunstdrucke dessen Bilderrahmen defekt sind, in neue oder gebrauchte Bilderrahmen steckt, er quasi Hersteller ist. Zudem man ja auch viele Sachen die man repariert oder aufarbeitet, diese Produkte innerhalb der EU gar nicht angemeldet bekommt. Wie z.B Autos, weitere Elektroware, dessen Energieverbrauch einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf. Faktisch wäre ein Autohändler, der bei einem gebrauchten Auto einen defekten Motor austauscht ,egal ob neu oder gebraucht, de facto " Quasihersteller".Daran kann man schon erkennen wie schwierig die GPSR auf gebrauchte Ware anzuwenden ist.
Grundsätzlich schafft sowohl die GPSR als auch die Produkthaftungsrichtlinie der EU und deren Auslegung durch den EUGH große Haftungsrisiken für Händler. Wie Sie richtig sagen, gelten Sie als Hersteller, sobald Sie Sachen reparieren und dann weiterverkaufen. Ein Autohändler haftet aber auch jetzt schon immer neben dem Hersteller des Pkw ebenfalls für Produktfehler, wenn er an dem Auto geschraubt hat.
Wäre statt der Artikelnummer auch die EAN ausreichend?
Ja, die wäre zur identifikation des Produktes auch geeignet und damit ausreichend
@anwaltmehrmann herzlichen Dank🙏
Das Produkte vor 12.12 als Händler erworben wurden und die Angaben noch nicht gemacht werden müssen interessiert Verkaufsplattformen wie Ebay nicht. Es gibt keine Möglichkeit zu sehen, ob mein Angebot den Vorgaben enstpricht. Ich werde nur morgen feststellen was gedelistet wird. Ein Kontrollkästchen vorab, ob alles passt hätte es ja wohl geben können. Und laut Ebay müssen Anleitungen in jeder Landessprache hochgeladen werden. Und Du must angeben, dass ein Werkzeug nicht für Kinder ab 3 Jahren geeignet ist, damit Du das CE Kennzeichen aktiveren kannst.
Ja, es ist leider eine Katastrophe, wie eBay und Amazon das umsetzen.
Ich suche schon lange nach einem Video, das mir meine offenen Fragen zu dem Thema beantwortet und hier wurde es meiner Meinung nach perfekt erklärt. Vielen Dank dafür.
Danke für das positive Feedback!
wie ist das ganze mit gebrauchten Videospielen ? Fallen die aus dem ganzem raus? Bitte um schnelle Hilfe!
Hallo. Bei Privatverkauf gilt die GPSR sowieso nicht. Bei gewerblichem Verkauf gilt sie dann nicht, wenn die Produkte vor dem 13.12.2024 erstmalig gekauft wurden. Sie müssen auch bei gebrauchten Produkten die Vorgaben der GPSR erst prüfen, wenn diese als Neuware nach dem 12.12.2024 in Verkehr gebracht wurden. Ich würde aber jetzt schon empfehlen, bei Onlineangeboten, die Informationen, die es zu einem Produkt schon gibt, auch im Sinne der GPSR anzugeben.
@@anwaltmehrmann ich verkaufe gewerblich gebrauchte Retro Videospiele. Wenn sie vor dem 13.12 generell einmal von irgendjemanden gekauft wurden oder von mir gekauft wurden? Bitte um Antwort
das sind spiele die sicher schon 2-3 mal von anderen Leuten Verkauft wurden Wie zum Beispiel Gameboy spiele oder Playstation 2 spiele LG
In meinem Onlineshop verkaufe Stempel aus Stemlgummi und lasse die Stempelmotive produzieren, es sind auch sehr kleine Stempelmotive. Außerdem verkaufe ich Stempelkissen. Sind da explizit Sicherheitshinweise erforderlich wie z.B. nicht für Kinder ... ?
Nein. Ich sehe da kein Erfordernis für Sicherheitshinweise. Falls der Lieferant/Hersteller der Stempel/Stempelkissen solche irgendwo angegeben hat, müsste man diese aufnehmen, aber wenn es keine gibt, dann muss man auch keine erfinden. Es muss auch nicht auf jede Gefahr, die irgendwie enstehen könnte, hingewiesen werden.
@@anwaltmehrmann Vielen Dank für die Antwort.
Privatverkäufer bei ebay sind auch betroffen?
Wenn Sie wirklich nur Privatverkäufer sind, dann sind Sie nicht betroffen. Wenn Sie aber regelmäßig ähnliche Produkte auf Ebay oder Kleinanzeigen verkaufen, können SIe schnell als gewerblicher Anbieter gelten. Da muss man aufpassen.
Danke für die schnelle Antwort.
Wird aber mit Bienenwachs z.b überzogen deswegen sind Äpfel nicht automatisch Vegan
Das beste Video, das mir geholfen hat.
Bruder , kommen sie bitte wieder :D
Sehr gut erklärt Herr Mehrmann und auch sehr interessant :)
Was ist wenn man schon bezahlt hat!? Any Tipps!?
Danke für diese sachliche Beschreibung, bin zwar nicht betroffen, aber juristisch interessiert ;-)
Der Landesdatenschutzbeauftragte von NRW hat jetzt die Raag-Kanzlei am Wickel ;-) Auf der Webseite dieser Abmahn-Firma was Google-Analytics eingebunden. Bei einem Besuch dieser Webseite wurden persönliche Daten zu Google in die USA übertragen. Mind. ein Besucher hat, als er das bemerkte, eine Auskunftsaufforderung nach Art. 15 DSGVO an die Firma Raag Kanzlei GmbH geschickt. Leider haben die es nicht für nötig gehalten die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Auskunft einzuhalten. Bis heute kam keine Anwort. Da Opfer hat nun den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten von NRW eingeschaltet. Dieser hat die Raag Kanzlei nun mit Fristsetzung aufgefordert die Auskunft zu erteilen. Ich gehe davon aus das wenn dies nicht fristgerecht geschieht die Raag-Kanzlei dann ein Bussgeld aufgebrummt bekommen wird. Schon "lustig" das eine Kanzlei die massenhaft Abmahnungen wg. einem angeblichen DSGVO-Verstoss verschickt selbst "aktiv" gegen die DSGVO verstösst.
Der Landesdatenschutzbeauftragte von NRW hat jetzt die Raag-Kanzlei am Wickel ;-) Auf der Webseite dieser Abmahn-Firma was Google-Analytics eingebunden. Bei einem Besuch dieser Webseite wurden persönliche Daten zu Google in die USA übertragen. Mind. ein Besucher hat, als er das bemerkte, eine Auskunftsaufforderung nach Art. 15 DSGVO an die Firma Raag Kanzlei GmbH geschickt. Leider haben die es nicht für nötig gehalten die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Auskunft einzuhalten. Bis heute kam keine Anwort. Da Opfer hat nun den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten von NRW eingeschaltet. Dieser hat die Raag Kanzlei nun mit Fristsetzung aufgefordert die Auskunft zu erteilen. Ich gehe davon aus das wenn dies nicht fristgerecht geschieht die Raag-Kanzlei dann ein Bussgeld aufgebrummt bekommen wird. Schon "lustig" das eine Kanzlei die massenhaft Abmahnungen wg. einem angeblichen DSGVO-Verstoss verschickt selbst "aktiv" gegen die DSGVO verstösst.
vielen Dank für Ihre beiden sehr informativen Videos zum Thema "Google Fonts Abmahnung"!
Perfekt auf den Punkt gebracht, danke!
die Raag Kanzlei GmbH verstösst selbst gegen die DSGVO. auf deren Webseite wurde Google Analytics eingesetzt. Ich habe deshalb die Raag Kanzlei aufgefordert mir eine Auskunft gemäss DSGVO zu erteilen. Bisher hab ich von denen keine Antwort bekommen. Dies ist ein Verstoss gegen die DSGVO. Der Landesdatenschutzbeauftragte von NRW wird sich dieser Sache jetzt annehmen. Es ist schon bedenklich wenn ein Anwalt gegen Gesetze verstösst. Und noch bedenklicher ist wenn dieser Anwalt Abmahnungen wg. gleicher Verstösse ( Übertragung pers. Daten (IP-Adresse) verschickt. Wenn dann sein Abmahnopfer auf dessen Webseite geht transferiert dieser Anwalt persönliche Daten von dem in die USA. pfui Deibel! dies komische griechische "Rechtsanwalt" kann mich mal kreuzweise ...
Ich frage mich einerseits wie die das finanzieren, Millionen von Briefe massenhaft zu verschicken?
Ich habe auch eine entsprechende Abmahnung von Herrn Lenard bekommen und mir deshalb verschiedene Videos zu dem Thema angesehen. In so einer Deutlichkeit hat sich trotz des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs bisher kein Anwalt von UA-cam getraut von Ablage P zu sprechen. Das hätte mir viel Zeit erspart. Der O-Ton ist meist, reagieren und abweisen. Ich habe mich also noch weiter eingelesen in die Rechtsthematik und der Anwaltskanzlei dann ein entsprechendes Antwortschreiben zurück gesendet in der ich Ihnen Ihren Rechtsmissbrauch noch mal deutlich erklärt habe wovon sie jedoch selbst wissen. Bisher kam keine Antwort zurück und das wird wohl auch so bleiben. Ich habe unbeschreibliche negative Emotionen gehabt ob dieser Dreistigkeit. Herr Ismail erstellt selbst eine Webseite einer Scheinorganisation und lässt sich dort als Mitglied ausgeben, dessen Ansprüche absolut rechtens sind während er selbst im Impressum steht. Wenn man seinen Namen weiter verfolgt kommt man auf diverse weitere unseriöse Geschäftstätigkeiten wie Callcenter uvm. Mit dieser unseriösen Abmahnkanzlei haben sich da echt zwei Typen gefunden. Und ja, wenn man sich Ablage P nicht zutraut steht man vor dem Dilemma 170 € unrechtmäßig zu bezahlen oder etwa 260€ an seriösen Anwalt. Ich habe mir zum Spaß mit dem eRecht24-Scanner verschiedene Webseiten in meinem Umfeld angesehen. Mein Friseur, die Logopädin meiner Tochter und viele kleine Unternehmer mehr sind alle Abmahngefährdet ohne etwas davon zu wissen. Nahezu alle die ausprobiert habe. Da kann ich schon verstehen, dass es sich lohnt einfach tausende anzuschreiben und das abzuschöpfen was reinkommt und die zu ignorieren, bei denen nichts passiert. Ein ehrliches Interesse an den eigenen Daten und deren Schutz ist da bei der Abmahnseite aus nicht annährend auszugehen.
Es scheint so, als würden die Urheber von den Schriftarten mit der Nutzung keine Probleme zu haben. Wenn die Urheber die Urheberrechte für jeden freigeben, dann wäre damit das Problem gelöst. Wie verhält sich das? Herr Mehrmann, eine Idee ist, ist es möglich, wenn man eine Abmahnung bekommt, dass der Rechtsanwalt/in die Honorarkosten beim Abmahner in Rechnung stellt bzw. ist eine Sammelklage wegen Rechtsmissbrauch möglich?
Danke für das Video! Sie haben alles sehr gut erklärt :)
Super Video, Rundablage P, herrlich!
Ruhe fertig.
gutes Video, weiter so!
Ich hatte schon das Vergnügen mit dem zum Islam konvertierten Martin Ismail und dem Anwalt Lenard. Der Ismail scheint immer auf der Suche nach neuen Geschäftsmodellen zu sein. Ihn im Handelsregister zu suchen ist äußerst aufschlussreich. Und bei dem Anwalt Lenard bin ich mir nicht mal sicher, ob er überhaupt seine Kanzlei in der im Impressum angegebenen Adresse in Berlin hat. Ein Bekannter hat dort nichts gefunden. Mein Einschreiben wurde in ein anderes Bundesland nach Ratzeburg umgeleitet, wo der Herr Lenard nicht als Anwalt zu finden ist, sondern als Geschäftsführer einer undurchsichtigen Firma. Sehr dubios das Ganze.
hat der gute Herr Lemard eine google Bewertung? Ich frage für einen Freund
Die Google-Fonds-Abmahnung, klar, technische Ahnung hat der nicht. Mal woanders schauen.
Sprechen leider sehr viele so aus. Heisst aber nicht zwingend, dass die betreffende Person keine Ahnung hat, sondern eher zu viel französisch denkt.
@@matthieudumont5040 Oder Hunger auf 'nen guten Braten haben. -- Französisch ist 'ne schöne Sprache, die ich leider viel zu schlecht spreche, aber ich kenne eben weniger Franzosen als Amerikaner. Bin halt in Bayern aufgewachsen, amerikanische Besatzungszone. Aber Lucky Luke auf Französisch schaue ich gerne. Übrigens habe ich mehrere Videos von Anwälten zu dem Font-Thema angeschaut, die sind alle gleich schlecht. Besser ist es, man liest ein Fachmagazin. Auf Papier! Da kann niemand nachträglich rumpfuschen.
@@eisikater1584 So wie du redest versteht man kein Wort